F Schuldenfrei Brandenburg e.V. Schuldenbereinigung Schuldnerberatung Geltow, Potsdam Privatinsolvenz
Inhalt:

Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzfähigkeit von Forderungen
Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Arten und Ablauf des Insolvenzverfahrens
Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Dauer der Wohlverhaltensperiode (Abtretungsfrist) seit 1.10.2020
Kosten des Insolvenzverfahrens
Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse nach § 26 InsO
Stundung der Kosten
Obliegenheiten des Schuldners während der Abtretungsfrist (Wohlverhaltensperiode)
Zumutbarkeit der Aufnahme einer Tätigkeit
Versagung der Restschuldbefreiung
Sperrfristen
Behandlung von Sicherungen aus der Zwangsvollstreckung im Insolvenzfalle
Zinsen im Insolvenzverfahren
Kosten (der Rechtsverfolgung) des Gläubigers im Insolvenzverfahren
Insolvenzplanverfahren
Reform der Insolvenzanfechtung vom 5.4.2017

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Wann sind Sie zahlungsunfähig, wann droht die Zahlungsunfähigkeit?

Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und des etwa vorgeschriebenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ist das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit.
Die letzteren beiden Rechtsbegriffe sind in der Insolvenzordnung definiert, sodass unschwer zu erkennen ist, wann man (das Gesetz bedient sich des generischen maskulinum, welches Frauen und Männer bezeichnet) zahlungsunfähig ist oder wann der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Zahlungsunfähigkeit droht.

Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit ist daher in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (weil er kein Geld mehr hat). (§ 17 Abs. 2 InsO)
In Abgrenzung zur Zahlungsstockung ist der Zeitraum von über drei Wochen des Mangels an Geldmitteln maßgeblich für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit.
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Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

Fällig sind Zahlungsverpflichtungen, wenn

1. weder der Gläubiger bei Vertragsschluss, Vergleichsschluss vor Gericht, in einem Anpruchsschreiben etc. eine Zeit bestimmt hat, vor der er die Leistung nicht verlangen wird § 271 Abs. 1, 1. Alternative BGB (und dann auch nicht verlangen kann, § 271 Abs. 2 BGB)

2. noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung nicht sofort verlangen will oder kann (§ 271 Abs. 1, 2. Alternative BGB).

Denn liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, so kann die Leistung (zB. Zahlung) sofort verlangt werden (§ 271 Abs. 1 BGB).

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Welche Forderungen sind insolvenzfähig, können also im Insolvenzverfahren nach Restschuldbefreiung erlöschen?

Grundsätzlich sind alle Forderungen, die gegen einen Schuldner gerichtet sind, insolvenzfähig.
Einige sind es jedoch nicht.
Die Insolvenzordnung sieht in § 302 InsO vor, dass einige Forderungen nicht über das Insolvenzverfahren, weder das Regelinsolvenzverfahren, noch das Verbraucherinsolvenzverfahren, beseitigt werden können.
Sie nehmen nicht an Insolvenzverfahren teil und auch nicht an der Schlussverteilung der Masse unter den Gläubigern. Damit gibt es für diese Forderungen auch keine Restschuldbefreiung, die bekanntlich der Hauptbeweggrund dafür ist, dass ein Insolvenzverfahren überhaupt angestrebt wird.

Vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlte Unterhaltsverpflichtungen
können nicht in die Insolvenz genommen werden, sie sind somit nicht insolvenzfähig. Selbstverständlich wird jeder Unterhaltsverpflichtete behaupten, er habe seine Unterhaltsverpflichtung nicht vorsätzlich vernachlässigt. Ihm das Gegenteil nachzuweisen, das ist Sache des Treuhänders bzw. des Gläubigers, der die Versagung der Restschuldbefreiung hinsichtlich der Unterhaltsansprüche beantragt. Dieser Nachweis ist allerdings ziemlich einfach, denn Pflichtwidrigkeit liegt schon dann vor, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten). Der unterhaltsverpflichtete Schuldner kann allerdings seinerseits nachweisen, dass er während der Zeit, in der er die Unterhaltsschulden aufgehäuft hat, nicht leistungsfähig gewesen ist. Konnte er also bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten gewähren, ist die Unterhaltsschuld restschuldbefreiungsfähig.

Nicht insolvenzfähig sind auch hinterzogene Steuern, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den § 370, § 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist.
Im Falle der Steuerhinterziehung lässt sich dies verhindern, wenn man rechtzeitig Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gemäß § 371 AO erstattet, die unrichtigen Angaben berichtigt oder unvollständige Angaben ergänzt, unterlassene Angaben nachholt usw., wenn die Straffreiheit nicht nach Abs. 2 des Paragrafen ausgeschlossen ist. Inwieweit die Selbstanzeige in Ihrem Falle einen Wert hat, sollten Sie mit einem Steuerberater vor Beantragung der Insolvenz, besser noch während des Veranlagungsverfahrens mit dem Finanzamt klären.
Sollten Sie ein Steuerstrafverfahren bereits zu laufen haben, so ist auch während dieses Verfahrens die Selbstanzeige möglich, was die rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Steuerstraftat und die Anwendung des § 302 InsO hindert.
Meldet der Steuergläubiger (Finanzamt oder Gemeinde) die Forderungen nicht unter Angabe einer der oben genannten Rechtsgründe zur Tabelle an, so nimmt die Forderung an Insolvenzverfahren teil. Darauf sollte man aber nicht spekulieren.
Sinngemäß das gleiche gilt für Forderungen aus unerlaubter Handlung, weshalb man sich genau überlegen sollte, ob man Geld zum bezahlen hat, bevor man einen Vertrag schließt.

Weiterhin sind nicht insolvenzfähig Geldstrafen aller Art und die diesen durch § 39 Abs. 1 Nummer 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners.
Leider überdauern auch Bußgelder Insolvenz und Restschuldbefreiung, sind somit nach der Insolvenz weiter vollstreckbar.

Die vierte Art von Verbindlichkeiten, die nicht an Insolvenzverfahren teilnehmen kann, ist eine Verbindlichkeit aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

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Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

In Analogie zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nennt man den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch auch außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren.
Das Durchlaufen dieses Verfahrens ist lediglich vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erforderlich.
Wer Regelinsolvenz beantragen muss, weil mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen, benötigt kein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und keine Bescheinigung über das Scheitern desselben als Voraussetzung für die Stellung des Eröffnungsantrages innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellung der Bescheinigung.
Da die Vorbereitung von Regelinsolvenzverfahren von den Landesämtern nicht bezahlt werden, lehnen die meisten Schuldnerberatungsstellen, insbesondere der Wohlfahrtsverbände, deren Bearbeitung ab. Schuldnerberatungen mit auch im Bereich der Regelinsolvenz qualifizierten Mitarbeitern werden aber auch das Anliegen der Regelinsolventen und -insolventinnen betreuen können und übernehmen diese Aufgabe gerne. Wir beispielsweise.

Angesichts der Situation, dass die Amtsgerichte mehrheitlich keine Beratungshilfe für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durch Rechtsanwälte erteilen, sondern auf die Möglichkeit der kostenlosen Bearbeitung durch Schuldnerberatungen verweisen, ist es für Verbraucher zu empfehlen, sich an eine Schuldnerberatung zu wenden. Die von den Landesbehörden anerkannten Stellen werden das Schuldenbereinigungsverfahren kostenlos durchführen. Auch wenn Ihnen dieser Schritt schwer fällt, sollten Sie ihn gehen, um das lähmende Problem der Überschuldung möglichst schnell überwunden zu haben. Dann wird sich auch Ihre Lebenssituation wieder bessern.
Es fehlt im Internet nicht an Hinweisen von Schuldnerberaterverbänden oder gar Schuldnerberater-Anwaltskanzleien, dass man möglichst eine Schuldnerberatung aufsuchen sollte, die durch eine Landesbehörde gemäß des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung des jeweiligen Landes, in dem sich die Schuldnerberatung befindet, anerkannt worden ist. Dieser Empfehlung folge auch ich, weise aber darauf hin, dass das Metier der Schuldnerberatung eine ernsthafte Angelegenheit mit rechtlichen Hintergrund ist, die auch von Mitarbeitern anerkannter Schuldnerberatungsstellen nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt werden. Bei der Suche nach der richtigen Schuldnerberatungsstelle im Internet sollten Sie auf jeden Fall darauf achten, dass die Werbung seriös ist und auf reißerische Zusätze, wie beispielsweise sogenannte Gütesiegel verzichtet. Der Internet-Seite sollten Sie auch entnehmen können, was Sie erwartet, wenn Sie den folgenschweren, aber auch befreienden Schritt in Richtung Insolvenz tun. Sollten Sie den Eindruck gewinnen, dass auf Biegen und Brechen mit allen Mitteln nach Mandanten gesucht wird und die Aussagen des Verfassers nicht stimmig, weil durch den Inhalt der restlichen Internetpräsenz ad absurdum geführt oder gar fehlerhaft sind, suchen Sie sich lieber eine andere.

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Arten und Ablauf des Insolvenzverfahrens

Es gibt mehrere Formen des Insolvenzverfahrens:
Das Regelinsolvenzverfahren für Unternehmer mit nicht übersichtlichen Vermögensverhältnissen (>19 Gläubiger) bzw. Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Unternehmer sind alle die, die etwas unternehmen, also einen Betrieb führen und für dieses ein Rechtsgeschäft abschließen (§ 14 BGB).
Der Insolvenzantrag kann formlos, muss aber schriftlich unter Angabe der in § 13 InsO aufgeführten Erfordernisse beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Geschäftsführer einer Gmbh MÜSSEN die 3-wöchige Insolvenzantragspflicht [die Aussetzung der Antragspflicht aufgrund der Coronavirus-Pandemie galt für Anträge bis 30.4.2021] nach Feststellung der Insolvenzreife (Unternehmensstatus und negative Fortführungsprognose) unbedingt beachten.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren für alle Klein- oder Nichtunternehmer beginnt zwingend mit dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch § 305 InsO. Wer als Unternehmer nur Schulden aus nichtgewerblicher Tätigkeit hat, kann die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen. Unternehmer, die überschaubare Vermögensverhältnisse haben, das heißt, weniger als 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, sind ebenfalls prädestiniert für das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch können Sie auch selbst unternehmen. Da aber die Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person über das Scheitern des Versuches notwendiger Bestandteil des Insolvenzeröffnungsantrages ist, können Sie das Verfahren auch gleich an Dritte (mit der Rechtsmaterie vertraute, erfahrene, fachlich versierte und anerkannte Schuldnerberatung, Rechtsanwaltskanzlei) übergeben. Es sei denn, Sie wollen es unbedingt selbst durchführen und die Bescheinigung sodann von einer der genannten Institutionen erhalten, was aber schlicht kompliziert ist, weil die bescheinigende Stelle alle Ihre Schritte auf Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Insolvenzordnung prüfen müsste, bevor die Bescheinigung ausgestellt werdem kann.

Nach Scheitern des Schuldenbereinigungsversuches muss der Insolvenzantrag binnen einer Frist von 6 Monaten beim für den Wohnort zuständigen Insolvenzgericht (§ 3 InsO) schriftlich auf einem etwa 30-seitigen Formular gestellt werden. Das entsprechende Formular finden Sie unter dem Menüpunkt Formulare. Der Nachweis über die Einhaltung der Frist wird durch die Beifügung der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches als Anlage 2 des Insolvenzantrages geführt.
Die sonstigen Angaben, die im Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz gemacht werden müssen, ergeben sich ebenfalls aus § 305 InsO.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert im Allgemeinen etwa 2 Wochen - wenn der Antrag keinen Anlass zu Beanstandungen gibt (also vollständig und richtig ausgefüllt ist). Ist was vergessen worden oder ein wichtiges Formular nicht oder nicht ganz ausgefüllt, teilt das Gericht das mit und gibt genau einen Monat -nicht mehr- Zeit, die Fehler zu beheben.

Im Insolvenzeröffnungsverfahren kann das Gericht einen Sachverständigen benennen, der prüft, inwieweit die Insolvenz durchgeführt werden kann, und einen vorläufigen Gläubigerausschuss bei Insolvenzverfahren über hohe Vermögen. Weiter kann es Anordnungen zur Sicherung der Masse treffen, § 21 InsO.
In der Regel wird der Sachverständige auch der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren bzw. der Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren. Der schreibt den Antragsteller an und führt mit ihm ein Gespräch. Was der Schuldner zu diesem Gespräch mitbringen muss, bekommt er vom Treuhänder schriftlich mit der Ladung zum Gespräch mitgeteilt. Wie es dann weitergeht, erklärt Ihnen der Treuhänder. Der nächste Schritt ist die Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle, diese werden sodann zusammen mit dem Schuldner geprüft, ob sie festgestellt werden können oder bestritten werden müssen. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung geprüft, denn für Forderungen, die aus unerlaubter Handlung resultierend zur Tabelle angemeldet werden, gibt es keine Restschuldbefreiung. Der nächste Schritt ist die Tagung des Gläubigerausschusses, der aus den Mitgliedern besteht, die während der Gläubigerversammlung von den Gläubigern gewählt wurden. Das Verfahren über die Restschuldbefreiung schließt sich an § 287a InsO. Wenn auch dieses abgeschlossen ist, beginnt die Wohlverhaltensperiode. Das Insolvenzverfahren endet mit der Verteilung der Masse und der, meist nur quotalen, oder eben ganz unterbleibenden Befriedigung der Gläubiger.

Das Insolvenzplanverfahren wird weiter unten beschrieben. insolvenzverfahren und güterrechtliches Insolvenzverfahren seien hier nur am Rande erwähnt.

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Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

In gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren haben die Gläubiger einen Monat Zeit, auf das entsprechende Anschreiben des Gerichts zu reagieren, bestenfalls dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zuzustimmen. Erfolgt keine Rückäußerung des Gläubigers, gilt die Zustimmung gemäß § 307 II Satz 1 InsO nach Ablauf der Frist als erteilt.
Nach § § 309 I Satz 1 InsO kann bei Mehrheit nach Köpfen und Mehrheit nach Forderungssummen die Zustimmung von Gläubigern zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan auf Antrag des Schuldners durch das Gericht ersetzt werden.

Während des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ruht das durch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Gang gesetzte Insolvenzverfahren, § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Endet es durch den rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss, der die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans enthält, gelten die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen, § 308 Abs. 2 InsO.

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Dauer der Wohlverhaltensperiode seit 1.10.2020 (befristet bis 30.06.2025)

Das Bundesjustizministerium und die Bundesregierung haben in mit ihren Referenten konkurrierender Gesetzgebung die Dauer des Insolvenzverfahrens verkürzt auf 3 Jahre. Der Bundestag hat die Geltung dieser Neuregelung ab 1.10.2020 beschlossen. Diese Neuerung soll allerdings für Verbraucherinsolvenzverfahren zunächst nur bis 30.6.2025 gelten. Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Insolvenzanträge werden entweder nach dem alten Insolvenzrecht, oder einen ganz neuen behandelt - sofern die Gesetzgebung der EU dies überhaupt zulässt.

Für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren wird die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre reduziert werden.

Anders als bisher nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 und Abs. 2 InsO alter Fassung müssen die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gezahlt werden, um die Verkürzung zu erreichen. Hinsichtlich der Kosten des Insolvenzverfahrens verbleibt es vielmehr bei der Kostenregelung nach alter Rechtslage.

Für alle Verfahren seit dem 1.10.2020 wird die Versagung der Restschuldbefreiung auch von Amts wegen geprüft, wenn durch die Verletzung der Obliegenheiten die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Bisher erfolgte die Versagung nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, verbunden mit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes.

Nebenbei: Gewinne aus einer Lotterie oder aus Gewinnspielen müssen auch in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder herausgegeben werden.

Bisher und für alle Insolvenzanträge, die vor dem 1.10.2020 gestellt worden sind, galt gemäß der Änderung der Insolvenzordnung ab 1.7.2014 durch das

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte.

6 Jahre Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase.
Die 6-jährige Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist) begann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO), soweit man die Abtretung der pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder/Insolvenzverwalter erklärt hatte. Diese Erklärung war und ist allerdings Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens, so dass man sie kaum vergessen kann.

Nur 5 Jahre Wohlverhalten waren erforderlich, wenn die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Treuhändervergütung) vom Schuldner innerhalb von fünf Jahren gezahlt wurden und der Antrag auf Verkürzung des Insolvenzverfahrens und der Abtretungsfrist rechtzeitig (etwa 3 Monate) vor Ablauf der fünf Jahre gestellt worden war, § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 InsO.
In diesem Fall durfte kein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden, denn die mussten bezahlt werden.

3 Jahre dauerte die Wohlverhaltensperiode, wenn Sie ab Eröffnung des Verfahrens in dieser Zeit Zahlungen in Höhe von 35% der Gesamtforderungen auf die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen an den Treuhänder/Verwalter zur Verteilung an die Gläubiger leisten und die Verfahrenskosten binnen dieser drei Jahre zahlen (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 und Abs. 2 InsO). Auch hier war ein rechtzeitig gestellter Antrag Voraussetzung für die Verkürzung des Verfahrens.

Diese Regelung fällt jetzt weg, befristet bis 30.06.2025.

Weiteres über das Insolvenzverfahren erfahren Sie auf der Seite des Amtsgerichts Charlottenburg von Berlin

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Kosten des Insolvenzverfahrens

Die Kosten des Insolvenzverfahrens bestehen aus den Kosten, die das Gericht für seine Tätigkeit nimmt und dem Honorar für den Treuhänder/ Insolvenzverwalter (§ 54 InsO). Auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses bekommen eine Vergütung.
Die Gerichtskosten werden nach dem GKG (Gerichtskostengesetz) berechnet, die Kosten für Treuhänder/ Insolvenzverwalter nach der so bezeichneten Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV). Und, wie in allen Kostensachen, basiert die Kostenberechnung auf einem Gegenstandswert - im Falle eines Insolvenzverfahrens auf dem Wert der Insolvenzmasse. Beginnen wir daher mit den Vorschriften über die Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse:

Nach § 35 InsO besteht die Insolvenzmasse aus dem gesamten Vermögen des Schuldners, das er bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzt und dem, das er bis zum Ende des Insolvenzverfahrens hinzuerwirbt. Das klingt zunächst so, als müsse der Schuldner tatsächlich sein gesamtes Vermögen den Gläubigern opfern - und manche Gläubiger scheinen hieran fest zu glauben, denn sie pochen jenseits aller wirtschaftlichen Vernunft auf die Eröfnung eines Insolvenzverfahrens als Allheilmittel, anstatt sachlich zu überdenken, welche Vorteile ein außergerichtlicher Vergleich bringt gegenüber der Schmälerung der Insolvenzmasse durch alle im Laufe eines Insolvenzverfahrens anfallende Kosten. Und in der Tat umfasst die Insolvenzmasse die Geldbeträge, die der Schuldner an den Treuhänder/ Insolvenzverwalter von seinem Einkommen abtreten muss, die Habseligkeiten des Schuldners, wenn diese den Rahmen bescheidener Lebensführung übersteigen und bei einer Erbschaft die Hälfte des Wertes, Grundstücke zählen nach dem vollen Verkehrswert. Kurz gesagt, die pfändbare Habe eines Schuldners bildet die Insolvenzmasse. Alles wird zusammengerechnet und ergibt den Gegenstandswert, die Grundlage für die Berechnung der Vergütung. Die Berechnung des Gegenstandswertes erfolgt nach § 58 GKG:
(1) Die Gerichtskosten für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, werden die Kosten für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach § 34 GKG. Da deren Errechnung bei Anwendung der in § 34 GKG abgedruckten Tabelle etwas langwierig ist, gibt es zur Vereinfachung eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 EUR als Anlage 2. Die Mindestgebühr beträgt 15 EUR.
Die Tabelle finden Sie durch Klick auf Anlage 2 oder über Gesetze im Internet der juris GmbH, Saarbrücken.

Ist die Höhe einer Gebühr nach dem GKG gemäß Anlage 2 ermittelt, so erfährt man durch das Studium des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und dort in Teil 2, Hauptabschnitt 3, mit welchen Faktoren in den einzelnen Verfahrensabschnitten (Eröffnungsverfahren, Insolvenzverfahren, Forderungsprüfung, ggf. Restschuldbefreiungsanträge, Beschwerden etc.) die Gebühr multipliziert werden muss, um letztendlich die zu zahlenden Kosten im Laufe eines langen Insolvenzverfahrens zu erhalten.

Beim Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt der Faktor 0,5 (Nr. 2310).

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach KV GKG Nr. 2320 die Gerichtskostengebühr mit dem Faktor 2,5 multipliziert.
Wird es vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207 InsO, 211 InsO, 212 InsO oder 213 InsO eingestellt, reduziert sich der Faktor auf 0,5 und wenn die Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins erfolgt, auf 1,5 (Nr. 2322).

Wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners von einem der Gläubiger gestellt, so gelten andere Faktoren:
Die Durchführung des Insolvenzverfahrens schlägt dann mit einer 3,0-fachen Gerichtsgebühr (bezogen auf den nach dem Wertvorschriften ermittelten Gegenstandswert) zu Buche. Bei Einstellung des Verfahrens verringert sie sich auf den Faktor 1,0 bzw. 2,0.

Für die Abhaltung besonderer Prüfungstermine oder das schriftliche Prüfungsverfahren gemäß § 177 InsO bei Anmeldung einer Forderung nach dem Prüfungstermin fallen 20,00 EUR je Gläubiger an (Nr. 2340), die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung kostet 35,00 EUR (Nr. 2350).

Die Kosten für Beschwerden entnehmen Sie bitte Teil 2 Abschnitt 6 der Anlage 1 zum GKG.

Die Verteilung der Kostenlast nach GKG unter den Teilnehmern an einem Insolvenzverfahren, nämlich Schuldner und Gläubiger, erfolgt nach § 23 GKG:
(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Kostenschuldner auch die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
(3) Im Übrigen muss der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens zahlen.

Die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren werden gemäß § 24 GKG erhoben.

Hat der Schuldner nichts und ist auch während der nächsten sechs Jahre nichts zu erwarten, wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die Gerichtskosten berechnen sich dann nach einem angenommenen Wert der Insolvenzmasse bis zu 500 EUR - eine Gebühr beträgt 35 EUR.

Das nachfolgend aufgeführte Beispiel zeigt in Kurzform die einzelnen Schritte, die man durch das GKG gehen muss, um die Kosten für das Insolvenzverfahren zu errechnen:

Nehmen wir an, die Insolvenzmasse beträgt 10.000,00 €
Die Höhe der Gebühr beträgt in diesem Falle nach Anlage 2 des GKG 241 €.
Nach Teil 2, Hauptabschnitt 3, Abschnitt 1 - 6, Nummer 2310 (und so weiter) des Kostenverzeichnisses wird der Gebührenbetrag mit dem Faktor 0,5 multipliziert (macht 120,50 € Gerichtskosten), wenn der Schuldner den Antrag stellt, wenn ein Gläubiger den Antrag stellt, gilt der Faktor ebenfalls, es fallen allerdings in diesem Falle mindestens 180 EUR für das Eröffnungsverfahren an (Nr.2311).
Die Durchführung des Insolvenzverfahrens beläuft sich auf 2,5 x 241 €, somit auf 602,50 €. Die Gerichtskosten für ein bis zum bitteren Ende durchgeführten Insolvenzverfahren betragen damit 723,00 €. Endet es davor, wird es billiger.

Die Vergütung des Treuhänders ist ähnlich zu ermitteln, wie die Gerichtskosten. Auch sie basiert auf der Insolvenzmasse zur Zeit der Schlussrechnung. Damit es nicht zu einfach wird, hat der Gesetzgeber in § 1 InsVV ausgeklügelt festgelegt, wann ein Vermögensgegenstand im Sinne der InsVV zur Masse gerechnet werden kann. Zusätzlich gibt es Regelsätze und Zu- oder Abschläge auf die Vergütung und der Treuhänder/ Verwalter kann Vorschuss verlangen.
Grundsätzlich erhält der Verwalter eine Vergütung in der in § 2 InsVVaufgeführten Höhe. Da die InsVV als erste Stufe gleich den Wert der Insolvenzmasse von 25.000 € als Richtlatte für die Grundsvergütung des Verwalters in Höhe von 40 % der Insolvenzmasse vorgibt, gehen im Beispielsfall 4.000 €, ohne die Berücksichtigung von Ab- und Zuschlägen nach § 3 InsVVan den Insolvenzverwalter bzw. den Treuhänder. Die Kosten eines solch relativ bescheidenen Insolvenzverfahrens belaufen sich daher auf rund 4723,00 €, die der Schuldner aufzubringen hat - sofern er sie hat. Hat er sie nicht, bekommt er auf Antrag Stundung der Kosten, die für die Befriedigung der Gläubiger verbleibenden Geldbeträge reduzieren sich dennoch, denn das Schuldnervermögen steigt nicht deshalb an, weil es mit den Kosten der Insolvenz belastet wird. Es ist eher umgekehrt, auch bei Stundung, denn Stundung bedeutet nicht Schenkung, sondern nur Aufschiebung der Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu zahlen. Die Mindestvergütung des Treuhänders/Verwalters soll bei nicht mehr als 10 Gläubigern 1.000,00 EUR betragen, § 2 Abs. 2 InsVV, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.

Derjenige, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, trägt diese Kosten, auch wenn die Durchführung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

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Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse

Bei Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages mangels Masse nach § 26 der InsO wird das Insolvenzverfahren erst garnicht eröffnet. Es gibt dann auch keine Restschuldbefreiung. Der Eröffnungsantrag wird immer dann abgewiesen, wenn die Insolvenzverfahrenskosten (Gerichts- und Verwaltungskosten) voraussichtlich nicht aus dem verwertbaren Vermögen des Schuldners beglichen werden können und wenn kein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO gestellt worden ist.

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Die Stundung der Kosten

§ 4a Inso ermöglicht es dem Schuldner, bei gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestelltem Stundungsantrag nebst Erklärung über das Vorliegen von Versagungsgründen des § 290 Inso Abs. 1 Nummer 1 und 3 InsO, sich die Kosten des Verfahrens stunden zu lassen.
Die Stundung wird für das Insolvenzverfahren, das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und das Verfahren zur Restschuldbefreiung durch Beschluss des Gerichts ausgesprochen. Danach kann die Stundung verlängert und erneut über sie entschieden werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Justizkasse die Kosten weiterhin stunden oder niederschlagen. Die Voraussetzungen hierfür sind in den Landeshaushaltsordnungen der Länder geregelt. Für Brandenburg gilt § 59 LHO. Die übrigen Bundesländer haben annähernd inhalts- und paragraphgleiche Vorschriften.

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Die Obliegenheiten des Schuldners

Restschuldbefreiung wird nur gewährt, wenn der Schuldner sich an die Vorgaben des § 295 InsO und an § 97 InsO hält. Er ist somit verpflichtet, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen;

2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

5. Dem Gericht und dem Treuhänder die Auskünfte nach § 97 InsO zu erteilen.


6. NEU: Der Schuldner darf während des Verfahrens keine unangemessenen Verbindlichkeiten (siehe § 290 I Nr. 4 InsO begründen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

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Zumutbarkeit der Aufnahme einer Tätigkeit

Nun stellt sich natürlich die in der insolvenzrechtlichen Literatur tatsächlich umstrittene Frage, welche Arbeit einem Schuldner zugemutet werden kann. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber an die Zumutbarkeit im Sinne der Vorschrift strenge Anforderungen gestellt.
Das bedeutet, dass der Schuldner unter Umständen eine berufsfremde, eine auswärtige und notfalls auch eine Aushilfs- oder Gelegenheitstätigkeit anzunehmen hat.
Während in der Literatur einige Autoren der Auffassung sind, dass der Schuldner praktisch jede Arbeit, die ihm angeboten wird, annehmen muss, ist dem InsO-Kommentar von Uhlenbruck (dort Vallender, § 295, Rn. 25ff.) mit Verweis auf weitere Meinungen in der Literatur zu entnehmen, dass es gerechtfertigt erscheine, die Unzumutbarkeitsschwelle höher anzusetzen ist, als im Sozial- und Unterhaltsrecht. Das bedeutet grundsätzlich, dass der Schuldner nicht jede Arbeit annehmen muss, die ihm angeboten wird, seiner Ausbildung und Berufserfahrung aber nicht entspricht. Dennoch orientiert sich der Zumutbarkeitsbegriff im Insolvenzrecht an der Regelung des § 140 SGB III. Hieraus folgt, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit das Lebensalter und die Gesundheit des Schuldners eine besondere Rolle spielen. Machen diese beiden Merkmale einen Schuldner auf dem 1. Arbeitsmarkt unvermittelbar, oder ist der Schuldner erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ( § 43 Abs. 2 SGB VI), so ist ihm eine Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Das gleiche gilt für Personen über 65 Jahre und Bezieher eines vorgezogenen Altersruhegeldes (aaO.) Eine Tätigkeit, die erhebliche körperliche oder physische Kräfte erfordert, kann ebenfalls im Hinblick auf das Lebensalter nicht mehr zumutbar sein. Ebenso wenig kann ein Schuldner auf Erwerbstätigkeiten verwiesen werden, die seinem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Im Zweifel ist dies durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zu klären.
Grundsätzlich ist ein Schuldner verpflichtet, einen Ortswechsel in Kauf zu nehmen. Hat er Familie, so gilt dies nur eingeschränkt. (Kindeserziehung, Alleinerziehung. Allerdings dürfen Schuldner und Ehegatte keinen Rollentausch bei der Kindeserziehung vornehmen).
Die Aufnahme eines Universität- oder Fachhochschulstudiums während der Insolvenz kann zu der Versagung der Restschuldbefreiung führen (näheres siehe AG Göttingen ZVI 2002,82 f.)
Fort- und Weiterbildung ist nur dann unschädlich, wenn diese zu einem höheren Gehalt führt und dies innerhalb der Wohlverhaltensperiode passiert (aaO., Rn. 14).
Die Erwerbsobliegenheit ist verfassungsmäßig und verstößt nicht gegen das Recht der Berufsausübung oder der Berufswahl nach Art. 12 GG.

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Versagung der Restschuldbefreiung

Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO erfolgt auf Antrag eines Insolvenzgläubigers durch Beschluss, wenn (1)

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 StGB bis § 283c StGB des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,

2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,

3.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,

4.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,

5.
der Schuldner in der nach § 287 InsO Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 InsO Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,

6.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt;
dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 InsO Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 InsO Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Auf Antrag des Treuhänders kann die Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO durch Beschluss des Gerichts versagt werden, wenn der Schuldner trotz Aufforderung unter Hinweis auf die mögliche Versagung der Restschuldbefreiung durch den Treuhänder nicht reagiert. Leistet der Schuldner auch nach Aufforderung des Gerichts unter Hinweis auf die drohende Versagung die Zahlung der Mindestvergütung des Treuhänders nicht, ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

Auch gegen diesen Beschluss kann der Schuldner sofortige Beschwerde binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung einlegen (§§ 6, § 298 Abs. 3 InsO i.V.m. § 296 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 RPflG).

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Sperrfristen

Die Versagung der Restschuldbefreiung hat auch Auswirkungen auf die erneute Beantragung des Insolvenzverfahrens:

Der Gesetzgeber hat in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung der Insolvenzordnung durch Einfügung des § 287a InsO festgelegt, dass bei Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Begehung von Insolvenzstraftaten (§ 290 Abs. 1 InsO) die Sperrfrist von 5 Jahren nach Versagung der Restschuldbefreiung den erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhindert.

Die Sperrfrist von 3 Jahren für die Beantragung eines neuen Insolvenzverfahrens gilt bei der Verletzung von Auskunfts-und Mitwirkungspflichten oder bei falschen Angaben über Vermögen bzw. Einkünfte oder wenn die Pflicht zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit nicht erfüllt wurde oder der Schuldner in der Wohlverhalten seine Obliegenheiten nicht erfüllt hat. Wird die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders/Insolvenzverwalters wegen der Nichtzahlung der Mindestvergütung versagt, gilt keine Sperrfrist. Das Gesetz sieht hierfür keine Sperrfrist vor, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung, die ebenfalls eine 3-jährige Sperrfrist vorsah, nicht mehr einschlägig ist. Keine Sperrfrist gilt, dies sei nebenbei gesagt, wenn der Schuldner seinen Insolvenzantrag oder den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt oder die Frist zur Behebung von Monierungen des Gerichts (einen Monat) verstreichen lässt.

Hat man in einem nach dem 1.10.2020 eingereichten Verfahren nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erhalten, so gilt für diese Schuldner die Sperrfrist von 11 Jahren, bevor ein neues Verfahren beantragt werden kann. Erschwerend kommt hinzu, dass dieses neue Verfahren eine Abtretungsfrist von 5 Jahren hat. Der Gesetzgeber hat somit die Entschuldung erleichtert, die erneute Entschuldung allerding erschwert - sieht man davon ab, dass auch das 2. Insolvenzverfahren kürzer ist, als das bisherige Insolvenzverfahren ohne Verkürzung.

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Behandlung von Sicherungen aus der Zwangsvollstreckung im Insolvenzfalle

Gläubiger, die ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren dadurch torpedieren, dass sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten (Pfändung des Arbeitseinkommens, Taschenpfändung oder die Pfändung von Kontenguthaben, Pfändung von Sachen oder Eintragung von Zwangshypotheken usw.) sollten wissen, dass diese Sicherungsmaßnahmen im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam sind.
Gemäß § 88 InsO betrifft dies die Erlangung von Sicherungsrechten im Wege der Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens (§ 88 Abs. I InsO) und 3 Monate vor Beantragung des Verfahrens im Falle der Verbraucherinsolvenz (§ 88 Abs. II InsO).

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Zinsen im Insolvenzverfahren

Zinsen können nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner mit der Begleichung der Forderung in Verzug, § 286 BGB, § 288 BGB gewesen ist. Gläubiger, die Zinsen oberhalb des gesetzlichen Zinssatzes zur Tabelle anmelden, müssen deren Entstehung und Rechtsgrundlage nachweisen.
Zinsen können nur bis zum Tag vor Verfahrenseröffnung beansprucht werden. Gleiches gilt für die Einigung im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch, da die Einigung das Insolvenzverfahren ersetzt.

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Kosten (der Rechtsverfolgung) der Gläubiger im Insolvenzverfahren

Kommt der Schuldner mit der Zahlung einer Forderung in Verzug (§§ 286 ff. BGB), zahlt er also nicht bei Fälligkeit und hat es verschuldet, dass er den Gläubiger auf sein Geld warten lässt, so ist dieser berechtigt, den sogenannten Verzugsschaden, also den Vermögensschaden, den der Gläubiger während des Zeitraums des Verzuges (Fälligkeit bis Zahlung) in Form von entgangenen Zinsen oder Kosten für Inkassounternehmens- oder Rechtsanwaltstätigkeit zur Beitreibung der Forderung erlitten hat, dem Schuldner gegenüber geltend zu machen.

Es ist eine weit verbreitete Unsitte, dass der Schuldner sich im Falle des Verzuges mit mehreren Eintreibungsorganen konfrontiert sieht. Meist versucht der Gläubiger zunächst selbst, durch eine Mahnung den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Hilft dies nicht weiter, so beauftragt er (zulässigerweise) ein Inkassounternehmen oder eine Rechtsanwaltskanzlei bzw. sonstige nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hierzu befugte Personen und Institutionen mit der Beitreibung der Schuld.
Meist geschieht dies durch ein Aufforderungsschreiben, die geschuldete Summe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, ab dem Betrag von 700 € nicht unter zwei Wochen, zu zahlen. Ein solches Schreiben kann entweder das Inkassounternehmen oder der Rechtsanwalt verfassen und dem Schuldner zustellen. Es ist jedoch in keinem Falle erforderlich, dass der Gläubiger sowohl Inkassobüro(s), als auch Anwaltskanzlei(en) damit beauftragt, seine Forderung einzuziehen, denn beide können (die Inkassobüros nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und die Mitarbeiter von Rechtsanwaltskanzleien kraft ihrer Zulassung als Anwalt) sowohl das Aufforderungsschreiben, als auch die Beantragung eines Mahnbescheides, eines Vollstreckungsbescheides und nach der Titulierung durch Übersendung des Vollstreckungsbescheides an den Schuldner den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.

Oft wird der Schuldner das Opfer eines Kreislaufs der Forderung zwischen Gläubiger, Inkassobüro und Anwaltskanzlei sowie weiteren Inkassobüros und Anwaltskanzleien, je nach Dauer der Beitreibung.
Es erhebt sich die Frage, inwieweit dies zulässig ist und ob es Möglichkeiten gibt, hiergegen zu intervenieren. Meiner Ansicht nach ist es im Beitreibungsverfahren in jedem Fall so, dass die Tätigkeit eines Inkassobüros oder eine Anwaltskanzlei notwendig sein müssen (Analogie zu § 91 ZPO), sodass die Beauftragung eines Inkassobüros bereits die nachmalige Beauftragung einer Anwaltskanzlei in der gleichen Angelegenheit ausschließt, zumindest was das Überwälzen der Kosten der beiden Institutionen auf den Schuldner angeht. Selbstverständlich kann der Gläubiger drei Inkassobüros und vier Anwaltskanzleien mit der Beitreibung der Forderung beauftragen, die Kosten der Tätigkeit dieser Geschäftsbesorger für den Gläubiger allerdings sind nach dem Prinzip der Notwendigkeit nicht auf den Schuldner abwälzbar, sodass der Gläubiger die Kosten von sechs Auftragnehmern selbst tragen muss. Diese Erwägung muss auch in das Insolvenzverfahren Eingang finden, was zu dem Ergebnis führt, dass ein Treuhänder oder Insolvenzverwalter, der eine Forderungsanmeldung mit überhöhten Kosten der Rechtsverfolgung des Gläubigers zu beurteilen hat, lediglich den angemessenen Anteil an den Kosten feststellen darf und den Rest der Kosten bestreiten muss.

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Das Insolvenzplanverfahren

Das allgemeine Insolvenzverfahren gibt es, wie bereits oben beschrieben, in drei Varianten: das Regelinsolvenzverfahren, das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Insolvenzplanverfahren.
Der erste bis fünfte Teil der Insolvenzordnung gilt für alle drei Varianten, das Verbraucherinsolvenzverfahren, von vielen auch Privatinsolvenz genannt, auch wenn an dieser Art des Insolvenzverfahrens ebenso wenig privat ist, wie am Regelinsolvenzverfahren, sondern es lediglich darum geht, ein Insolvenzverfahren über das private Vermögen eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin zu eröffnen und durchzuführen, hat eigene Regeln in Teil 8 der InsO (§ 304 InsO bis § 311 InsO), die zusätzlich zu den allgemeinen gelten und mit dem Insolvenzplanverfahren, geregelt in Teil 6 der InsO, (§ 217 InsO bis § 269 InsO) verhält es sich ebenso.

Besondere Insolvenzverfahren sind die über den Nachlass (§ 315 InsO) und das familienrechtliche Insolvenzverfahren bei über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 332 InsO) oder das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 333 InsO).

Das Insolvenzplanverfahren wird ebenfalls nur auf Antrag des Schuldners (natürliche oder juristische Person) eröffnet. Der Grundsatz des Verfahrens ist in § 217 Satz 1 InsO niedergelegt. Danach kann die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der InsO geregelt werden.
Es ist dennoch kein selbstständiges Insolvenzverfahren, sondern kann nur im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens durchgeführt werden. Ein Insolvenzplanverfahren kommt somit schon dann nicht in Betracht, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden, § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO.

Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden Teil § 220 InsO und einem gestaltenden Teil § 221 InsO.
Weiteres kann § 222 InsO bis § 269 InsO entnommen werden.

Eine irgendwie geartete Frist für die Durchführung des Insolvenzplanverfahrens gibt es nicht, die einzelnen Verfahrenshandlungen sollen lediglich beschleunigt und in angemessener Frist durchgeführt werden. Gemeinhin wird davon ausgegangen, dass das Insolvenzplanverfahren in maximal einem Jahr beendet sein kann - es kann aber auch länger dauern.

Es geht das Gerücht, dass der Schuldner im Insolvenzplanverfahren günstiger wegkommt, als im Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren. Das ist nicht ganz richtig, denn der Schuldner muss seinen Gläubigern etwa so viel anbieten, wie sie auch in einem "normalen" Insolvenzverfahren bekommen könnten. Das ist schon deshalb so, weil es die Gläubiger sind, die über die Annahme oder Nichtannahme des Insolvenzplans entscheiden. Daher ist die bisherige Erfahrung mit dem Insolvenzplanverfahren für Verbraucher, das es erst seit 1.7.2014 gibt, dass die Gläubiger mehr Erfüllungsquote auf ihre Forderungen erzielen, als im Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren.

Das Insolvenzplanverfahren war ursprünglich nur für Selbständige und Unternehmen, also juristische Personen, zugelassen. Dort hatte das Planverfahren den Vorteil, dass beispielsweise ein Unternehmen nicht zerschlagen werden musste, sondern auch saniert werden konnte. Was andererseits auch im Regelinsolvenzverfahren nicht ausgeschlossen war, denn der Fortführungsgedanke bei Unternehmen geht dem Gesamtvollstreckungsgedanken seit Einführung der Insolvenzordnung ohnehin vor. Der Vorteil des Planverfahrens ist, wie beispielsweise auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren des Verbraucherinsolvenzverfahrens, dass die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger (nach Köpfen oder nach Forderungssummen) ausreicht für die Annahme und Durchführung des Insolvenzplans, dieser somit nicht daran scheitert, dass nicht alle Gläubiger zustimmen.

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Reform der Insolvenzanfechtung

Seit dem 5. April 2017 ist das Gesetz zur Reform der Insolvenzanfechtung in Kraft.
Für alle nach dem 5.4.2017 eröffneten Insolvenzverfahren gelten somit nachfolgende Regelungen:
Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen beträgt nicht mehr zehn, sondern nur noch vier Jahre. Unter einer Deckungshandlung versteht der Insolvenzrechtler die nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes erfolgte Erfüllung desselben, also die Zahlung eines Geldbetrages, die Übertragung eines Grundstückes oder eines Autos, die Besicherung einer Forderung (Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld o.ä.) oder die Übergabe eines teuren Diamantenkolliers im Wege der Schenkung.

Liegt kongruente Deckung vor, ist der entscheidende Zeitpunkt für die anfechtungsrechtliche Untersuchung eines Rechtsgeschäftes die bestehende Zahlungsunfähigkeit, nicht mehr bereits die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Kongruente Deckung bedeutet, dass die Erfüllung oder eine Sicherung der Forderung erfolgt, auf die der Gläubiger in dieser Form und zu dieser Zeit einen Anspruch hatte.

Weiterhin beim Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit bleibt es, wenn inkongruente Deckung gegeben ist.
Bei inkongruenter Deckung steht dem Gläubiger die Leistung überhaupt nicht, nicht in der Art oder nicht zu dieser Zeit zu.

Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen zur Schmälerung der Insolvenzmasse sind:
zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensverschiebung und der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners,
die Nähe des Vorteilsempfängers zum Schuldner oder die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit,
die mit der Vermögensverschiebung verfolgte Absicht, oder
die Art der Verfügung.

Bargeschäfte sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger bei Zahlung erkannt hat, dass die Zahlung lediglich zum Zwecke der Schmälerung der Insolvenzmasse erfolgt. Beide, Gläubiger und Schuldner, müssen also wissen, dass sie ein Geschäft abgeschlossen haben, bei dessen Erfüllung (Zahlung), die spätere Insolvenzmasse geringer wird.

Als Bargeschäft wird auch die Zahlung von Arbeitsentgelten angesehen, wenn zwischen Arbeitsleistung und Lohn-/Gehaltszahlung bis zu drei Monate liegen. Zahlt also ein Arbeitgeber Lohn/Gehalt für eine Arbeit, die der Arbeitnehmer erst bis zu drei Monate später ausführen soll, muss der Arbeitnehmer davon Kenntnis gehabt haben, dass der Arbeitgeber bereits zahlungsunfähig war.

Die Verzinsung von Anfechtungsansprüchen beginnt ab sofort mit dem Verzugseintritt, nicht erst mit der Insolvenzeröffnung.

Gesetzlich geregelt ist die Insolvenzanfechtung in den §§ 129–147 InsO. § 129 InsO enthält die grundsätzlichen Voraussetzungen der Anfechtung, §§ 130–137 InsO die einzelnen Anfechtungstatbestände. Die §§ 138–142 InsO enthalten ergänzende Regelungen.
Das Verfahren der Anfechtung und die Rechtsfolgen der Anfechtung ergeben sich aus §§ 143–146 InsO.
Wichtig ist auch die Beachtung des § 147 InsO.

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